Das kommt darauf an. Sofern man selbst entscheiden kann, entscheidet man auch selbst. Zumindest, sofern die Einwilligungsfähigkeit vorliegt. Die Einwilligungsfähigkeit hat nichts mit der Geschäftsfähigkeit zu tun. Eine Einwilligungsfähigkeit im Zusagen oder auch Absagen von medizinischen Maßnahmen ist unabhängig davon. Ob jemand einwilligungsfähig ist, entscheidet im Zweifelsfall ein Gutachter. Aber bis dahin kann jeder über ärztliche Maßnahmen selbst entscheiden. Wer einwilligungsfähig ist kann deshalb auch z. B. eine Chemotherapie oder sonstige medizinische Maßnahme ablehnen.
Nur wenn keine Einwilligungsfähigkeit vorliegt entscheidet der Betreuer. Den Aufgabenkreis “Gesundheitssorge” vorausgesetzt. Auch dann muss dem Wunsch – der womöglich früher mal geäußert wurde – entsprochen werden. Bei lebensbedrohlichen Eingriffen, die planbar sind, müssen Betreuer sich von den Rechtspflegerinnen eine Genehmigung besorgen. In dringenden Fällen entscheiden die Ärzte im Sinne der Notfallversorgung.