Nein! Eine Betreuung ist zeitlich begrenzt. Maximal alle sieben Jahre muss die Notwendigkeit der Betreuung überprüft werden. Oftmals setzen Richter kürzere Fristen (z. B. zwei Jahre). Es kann sein, dass eine Betreuung dann aufgehoben oder im Inhalt verändert wird. Auch vor Ablauf einer Frist kann dies auf Wunsch der betreuten Person geschehen.
Betreuer sind verpflichtet, dem Amtsgericht unverzüglich mitzuteilen, wenn eine Betreuung aufgehoben oder im Inhalt verändert werden sollte.