Sofern das Amtsgericht Kenntnis von der Anregung bzw. dem Antrag hat, fertigt ein Richter entsprechende Beschlüsse. Es werden vereidigte/neutrale Sachverständige (Psychiater, Psychologen etc.) bestellt, die ein Gutachten fertigen. Die Kosten übernimmt die Landeskasse. Auch, wenn das Ergebnis ist, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist.