Historie

Die Kunst des Umgangs mit Menschen besteht darin, sich geltend zu machen, ohne andere unerlaubt zurückzudrängen.

Adolph Freiherr von Knigge


Mit dem Wort „Betreuung“ kann fast niemand etwas anfangen. Mit dem Wort „Vormund“ weiß jedoch jeder, was gemeint ist. Da fällt einem sofort das Entmündigen alter und/oder behinderter Menschen ein. Das ist aber längst nicht mehr so. Seit mittlerweile mehr als 20 Jahren (1992) gibt es das reformierte Betreuungsrecht. Umfangreiche Änderungen wurden vorgenommen. Das Betreuungsrecht ist eines der wenigen Gesetze, was sehr gut durchdacht wurde. In kaum einem anderen Gesetz sind seit Bestehen weniger Änderungen erfolgt, als im Betreuungsrecht. So regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) einen Teil des Betreuungsrechtes, aber auch andere Gesetze fließen in das Gesamtwerk ein.

Wesentlicher Bestandteil ist, dass die zu betreuendIMG_0422neue Person im Vordergrund steht. Der Betreuer ist gehalten, alles daran zu setzen, um Wunsch und Wohl des Betreuten zu berücksichtigen. Dabei wird der Betreuer vom Amtsgericht überprüft. Diese Aufgabe übernehmen die Rechtspflegerinnen. Sie vertreten quasi die zu betreuende Person. Daher ist es auch für Betreute heute einfach, ihren Unmut dem Amtsgericht mitzuteilen. War der Vormund früher „Herr aller Dinge“, so reicht heute ein Anruf beim Amtsgericht und schon muss die Rechtspflegerin sich der Beschwerde annehmen. Der Betreuer hat zwar jede Menge Kompetenzen, jedoch auch wesentlich mehr Pflichten.

Jeden kann es treffen, dass eine Betreuung notwendig wird. Ob dies nun dauerhaft oder vorübergehend ist, entscheidet ein Richter. Der Beschluss, der dazu gefertigt werden muss, beruht auf dem eigenen Wunsch der „Betroffenen“, aber auch auf Grundlage von ärztlichen Stellungnahmen und einem Gutachten, was das Amtsgericht in Auftrag gibt. Die Kosten dafür trägt das Amtsgericht. Erst dann entscheidet der Richter, ob eine Betreuung notwendig ist, wie lange diese Betreuung andauern soll und welche Aufgaben der Betreuer übernehmen soll. Ein Betreuer ist also nicht automatisch „für alles“ zuständig. Im Zweifelsfall hat das Gericht sogar die Möglichkeit, einen Gegenbetreuer einzusetzen, so dass ein Betreuer den anderen Betreuer überwacht. Dies ist z. B. bei schweren Krankheiten oder außergewöhnlichen Maßnahmen der Fall.

Wenn eine Person absolut keinen Betreuer will, ist es heutzutage nicht mehr so einfach, gegen diesen Willen einen Betreuer einzusetzen. Dazu muss schon eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen bestehen. Die Richter müssen die Frage zweifelsfrei klären, ob die zu betreuende Person in der Lage ist, „einen freien Willen zu bilden“. Weitere Gutachten müssen ggf. gefertigt werden.

Auch während einer bestehenden Betreuung können Veränderungen in den Aufgabenkreisen erfolgen. Ein Betreuungsverfahren ist also niemals endgültig, sondern wird immer der jeweils notwendigen Situation angepasst.

Sehen Sie hier den ⇒ Weg zur Betreuung.

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